Neue Regelungen bei Alttextilien ab 1. Januar 2025
Montag, 6. Januar 2025
Ab dem 1. Januar 2025 dürfen laut einer neuen EU-Richtlinie verwertbare Alttextilien nicht mehr im Restabfall entsorgt werden. Die entsprechenden Vorgaben für Deutschland finden sich im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Die neuen Regelungen dienen dazu, wertvolle Ressourcen zu schonen und die Recyclingquote zu erhöhen. Bürgerinnen und Bürger sind dazu verpflichtet, diese Altkleider und andere Textilien gesondert zu entsorgen.
Wozu dient die neue Richtlinie?
Ab sofort sollen alte Textilien, einschließlich Bettwäsche, Gardinen und Handtüchern, verstärkt recycelt oder wiederverwendet werden. Um dies zu ermöglichen, ruft die EU dazu auf, sämtliche verwertbare Textilien in Altkleidercontainern zu entsorgen. So können sie einem nachhaltigen Recycling-Kreislauf zugeführt werden und leisten einen wichtigen Beitrag zum Umweltschutz.
Was darf alles in die Altkleidercontainer?
Die neue Vorgaben machen keinen Unterschied zwischen tragbarer, beschädigter oder verschmutzter Kleidung. Oftmals können auch daraus Rohstoffe für Produkte wie Fußmatten, Autositzbezüge oder Putzlappen gewonnen werden.
Neben Kleidung sollen aber eben künftig auch Gardinen, Handtücher und Bettwäsche über die Container entsorgt werden.
Neben Kleidung sollen aber eben künftig auch Gardinen, Handtücher und Bettwäsche über die Container entsorgt werden.
Zukunft der Altkleidersammlung: Herausforderungen und mögliche Folgen
Sammelcontainer karitativer Einrichtungen wie Caritas oder Malteser sind heute ein vertrauter Anblick – könnten jedoch bald der Vergangenheit angehören. Grund dafür ist die Überproduktion in unserer „Fast Fashion“-Gesellschaft, die zu einer Übersättigung des Marktes führt. Altkleider lassen sich kaum noch gewinnbringend verwerten.
Der Zweckverband A.R.T. beobachtet diese Entwicklung aufmerksam, ebenso wie andere Entsorger in Deutschland. Laut der gesetzlichen Vorgaben liegt die Verantwortung für die getrennte Erfassung von Alttextilien beim öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Solange karitative Organisationen die Sammlung sicherstellen, besteht für die Entsorger kein Handlungsbedarf. Sollte jedoch die Verwertung für karitative Einrichtungen nicht mehr rentabel sein, könnten diese ihre Sammelcontainer abziehen. In diesem Fall müsste der Zweckverband ein alternatives System etablieren - oder bestehende Systeme übernehmen. Die dafür anfallenden Kosten, etwa für den Aufbau von Sammelstationen, deren Leerung und die Verwertung der Textilien, würden dann auch Einfluss auf die Abfallgebühren haben.